Willkür

[987] Willkür, im ältern deutschen Recht die vertragsmäßige Festsetzung einzelner Rechtsverhältnisse im Gegensatz zum allgemeinen Recht. Die sog. richterliche W. ist das pflichtmäßige Ermessen des Richters bei Festsetzung einer Strafe innerhalb des vom Gesetz gestatteten Spielraums.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 987.
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