Zivilehe

[1031] Zivilehe, Ehe, welche ohne Beteiligung der Kirche unter staatlicher Autorität eingegangen wird; obligatorische Z., wenn sie die einzige rechtsgültige Form ist, die der etwaigen kirchlichen Einsegnung notwendig voraufgehen muß; letztere in Deutschland durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 seit 1. Jan. 1876 eingeführt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1031.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika