[1039] Zwangserziehung, die der zuständigen Staatsbehörde auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragene Erziehung sittlich verwahrloster jugendlicher Personen. Kinder unter 12 J., welche eine strafbare Handlung begangen haben und jugendliche Delinquenten zwischen 12 und 18 J., welche mangels der erforderlichen Einsicht in die Strafbarkeit ihrer Handlung freigesprochen worden sind, können in eine Erziehungs-und Besserungsanstalt gebracht werden (Strafgesetzb. §§ 55, 56). Aber auch ohne strafrechtliche Unterlage können Kinder den Eltern zum Zwecke der Z. weggenommen werden, wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes durch die elterliche Erziehung gefährdet wird oder wenn die Z. zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist (Einführungsges. zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 135; Bürgerl. Gesetzb. §§ 1666 u. 1838). Die Regelung der Z. ist dem Landesrecht überlassen.