[1031] Zwangserziehung, die staatlich überwachte Erziehung verbrecherischer und verwahrloster Kinder oder Jugendlicher, sei es in staatlichen oder privaten Anstalten, sei es in geeigneten Familien. Sie bildet begrifflich den Gegensatz zur Strafe, kann sich aber ergänzend an diese anschließen. Sie enthält einen Eingriff nicht sowohl in die Freiheit des zu Erziehenden, sondern in die elterliche Gewalt. Sie hat daher grundsätzlich einzutreten, wenn die Eltern die Erziehung selbst zu leiten schuldhaft oder schuldlos außerstande oder nicht willens sind. In Deutschland bilden § 56 des Reichsstrafgesetzbuches sowie § 1666 und 1838 (dazu § 135 des Einführungsgesetzes) die Grundlagen für die Z., die im einzelnen durch eine Reihe von Landesgesetzen geregelt ist. Als Ergänzung der Z. ist in Preußen durch Gesetz vom 2. Juni 1900 für solche Fälle, in denen eigentlich strafbare Taten nicht vorliegen, die Fürsorgeerziehung (s. d.) eingeführt. Vgl. auch die Artikel Jugendliche Verbrecher und Rettungshäuser und die dort angeführte Literatur, die fortlaufend weiter verfolgt wird in der Zeitschrift »Die Jugendfürsorge« (hrsg. von Pagel, Berl., seit 1900).