[1039]Zwangskurs, obrigkeitliche Verordnung, wonach ein Papiergeld, Banknote (auch Metallgeld) von jedem Staatsbürger zu einem bestimmten Kurs (gewöhnlich dem Nennwert) in Zahlung angenommen werden muß.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1039.