[227] 1Zur Lateinischen Münzkonvention (s.d.) gehörig. Frankensystem seit 1830. 10 Frs. in Gold werden seit 1850 nicht mehr geprägt. Prägung von 5-Frankenstücken in Silber seit 1877 eingestellt. Silberscheidemünzen haben bis 50 Frs., Nickelkupfermünzen bis 5, Kupfermünzen bis 2 Frs. gesetzliche Zahlungskraft. In Nickelkupfer 20, 10 und 5 Cent. von 7, 41/2 und 3 g Schwere, in Kupfer 2 und 1 Cent. von 4 und 2 g Schwere.
2Münzgesetz vom 27. Mai 1880 und 30. April 1897. Ohne eigene Münzstätte. Gold seit 1894 geprägt. In Nickel gibt es 20, 10, 5 und 21/2 Stotinki zu 5, 4, 3 und 2 g, in Bronze 2 und 1 Stotinka zu 1 g.
3Zur Skandinav. Münzkonvention gehörig, welche mit Schweden und Norwegen 27. Mai 1873 und 16. Okt. 1875 geschlossen wurde. Reine Goldwährung. Silber (2 und 1 Krone) hat nur gesetzliche Zahlungskraft bis 20 Kronen. Silberstücke von 50, 40, 25 und 10 Öre mit niederm Feingehalt; Zahlungskraft bis zu 5 Kronen. In Bronze 5, 2 und 1 Öre von 8, 4 und 2 g Schwere; Zahlungskraft bis zu 1 Krone.
4Münzgesetze vom 4. Dez. 1871 und vom 9. Juli 1873. Taler haben bis auf weiteres volle gesetzliche Zahlungskraft; die Silbermünzen der Markwährung im Privatverkehr nur bis 20 M. 5-Markstücke in Gold und 20-Pfennigstücke in Silber und Nickelkupfer werden nicht mehr geprägt und sind eingezogen. In Nickelkupfer 10 und 5 Pf. von 4 und 2 1/2 g Schwere, in Bronze 2 und 1 Pf. von 3 1/3 und 2 g Schwere; Zahlungskraft dieser Münzen bis zu 1 M.
5Reine Goldwährung nach Gesetz vom 9. Aug. 1877; vorher russ. Münzsystem. Stücke von 2 und 1 Markka haben Zahlungskraft bis zu 10, die andern Silberstücke bis zu 2 Markka. In Kupfer 10, 5 und 1 Penni im Gewicht von 12,8 6,4 und 1,28 g; Zahlungskraft bis zu 1 Markka.
6Doppelwährung mit dem Wertverhältnis von 1:15 1/2, Gesetz vom 28. März 1803. Latein. Münzkonvention geschlossen 23. Dez. 1865. Seit 1903 prägt man ein Nickelstück von 25 Cent. im Gewicht von 7 g. In Bronze 10, 5, 2 und 1 Cent. von 10, 5, 2 und 1 g Schwere. Gesetzliche Zahlungskraft der Scheidemünzen aus Silber bis zu 50 Frs., aus Nickel bis zu 5 Frs., aus Bronze bis zu 1 Fr.
7Gehört zur Latein. Münzkonvention seit 1867. Valuta 1885 stark entwertet. 1903: 100 Drachmen Gold = 135 Drachmen Papier. Bronzemünzen wie Frankreich; seit 1893 auch Nickelmünzen zu 20, 10 und 5 Lepta von 4, 3 und 2 g Schwere.
8Goldwährung laut Gesetz vom 22. Juni 1816. Silber hat nur Zahlungskraft bis 40 sh. Bronzemünzen von 1, 1/2 und 1/4 d. zu 9,45, 5,67 und 2,83 g Schwere; Zahlungskraft bis zu 1 sh.
9Zur Latein. Münzkonvention gehörig. Nickelmünzen: 25 und 20 Cent., Bronzemünzen: 10 und 5 Cent.
10Prägt kein eigenes Kurantgeld, hat gesetzlich die Frankenwährung; es kursieren meist deutsche Gold-und Silbermünzen.
111850-75 Silberwährung, seitdem hinkende Goldwährung mit Wertverhältnis von 1:15 5/8. Silberkurant seit 1872 nur für Staatsrechnung geprägt. 1/4, 1/10 und 1/20 Fl. wiegen 3,575, 1,400 und 0,685 g und haben Zahlungskraft bis zu 10 Fl. Bronzemünzen: 2 1/2, 1 und 1/2 Cent von 4, 2,5 und 1,25 g Schwere; Zahlungskraft bis zu 25 Cents.
12Zur Skandinav. Münzkonvention gehörig. Kleinere Silbermünzen, Nickel- und Bronzemünzen wie Dänemark.
13Goldwährung laut Gesetz vom 2. Aug. 1892, Krone als Geldeinheit. Stücke von 2 und 1/4 Fl. und Vereinsmünzen (3 und 1 1/2 Fl.) sind außer Kurs. 8 und 4 Fl. in Gold werden seit 1892 nicht mehr geprägt. Dagegen als Handelsmünzen noch Dukaten (s.d.) von 3,4909 g Schwere und 0,9861 Feingehalt, sowie Mariatheresientaler (s.d.) 5 K in Silber haben gesetzliche Zahlungskraft bis 250 K., andere Silbermünzen bis 50 K, Nickelmünzen (20 und 10 Heller von 4 und 3 g Schwere) bis 10 Kr. und Kupfermünzen (2 und 1 Heller von 3 1/3 und 1 2/3 g Schwere) bis 1 Kr.
14Goldwährung laut Gesetz vom 29. Juli 1854; seit 1891 aber entwertete Papiervaluta. Nach dem Münzgesetz ist Silber nur bis zu 5 $ gesetzliches Zahlungsmittel. Nickelmünzen: 100 und 50 Reis, Bronzemünzen: 20, 10, 5 und 3 Reis.
15Seit Sommer 1868 franz. Münzsystem, laut Gesetz vom 15./27. Okt. 1890 Goldwährung: Silber-5-Frankenstücke seitdem nur Scheidemünze. Nickelmünzen: 20, 10 und 5 Bani zu 7, 41/2 und 3 g, Kupfermünzen: 2 und 1 Banu zu 2 und 1 g.
16Münzgesetz vom 17./29. Dez. 1885 und Ukas vom 3./15. Jan., 18./30. Nov. 1897 und 11./23. Dez. 1898, sowie Gesetz vom 7./19. Juni 1899. Silberkurantprägung 1893 eingestellt. Silberrubel haben nach dem Ukas vom 27. März 1898 im Privatverkehr nur Zahlungskraft bis 25 Rubel, Billonmünzen bis 3 Rubel. Kupfer: 5, 3, 2, 1, 1/2 und 1/4 Kopeken von 16,3 bis 0,8 g Schwere. Goldwährung nach dem in der Tabelle angegebenen Goldmünzfuß, wobei das frühere Gewicht des Goldrubels im Verhältnis von 3:2 reduziert ist.
17Zur Skandinav. Münzkonvention gehörig. Kleinere Silber- und Bronzemünzen wie Dänemark.
18Zur Latein. Münzkonvention gehörig. Nickelmünzen: 20, 10, 5 Rappen von 4, 3 und 2 g. Bronzemünzen: 2 und 1 Rappen von 2,5 und 1,5 g Schwere.
19Franz. Geldsystem laut Gesetz vom 30. Nov./12. Dez. 1873. Nickelmünzen zu 20, 10, 5 Para, Kupferstücke zu 1 P.
20Franz. Geldsystem seit 1. Jan. 1871. Münzgesetz vom 19. Okt. 1868. 25-Pesetasstücke (sog. Alfonsdor) werden seit 1876, 20- und 10-Pesetasstücke seit 1887 geprägt. Goldumlauf sehr gering. Bedeutendes Goldagio. Bronzemünzen: 10, 5, 2 und 1 Cent. von 10, 5, 2 und 1 g Schwere.
21Seit 1844 Doppelwährung; Wertverhältnis 1:15,09. Im Verkehr mit dem Auslande ist Gold allein Zahlungsmittel. 1 Medschidjeh = 100 Pi. Gold. Von früher her existieren noch zahlreiche Billonmünzen, die sog. Altilik und Beschlik (6 und 5 Piaster) sowie die Metallik und deren Teilstücke bis zu 5 Para.
1Nach Gesetz vom 5. Nov. 1881 franz. Doppelwährung, tatsächlich aber seit 1885 stark entwertete Papiervaluta. 1899 wurde der Wert von 1 Peso Papier auf 44 Cent. Gold festgelegt, daher 1 Peso Pap. = 1,78 M oder festes Goldagio = 127,27 Proz. Nickelmünzen zu 20, 10 und 5 Cent., Bronzemünzen zu 2 und 1 Centavos.
2Nach dem Münzgesetz vom 29. Juni 1863 bildet der Boliviano die Münzeinheit; er soll seit 1871 mit dem 5-Frankenstück in Gewicht und Feingehalt übereinstimmen. Man prägt aber tatsächlich nur 20-Centimosstücke oder Tomines im Gewicht von nur 4,5 g und rechnet 5 solcher Stücke = 1 Bol. Nickelmünzen zu 10 und 5 Cent.
31000 Milreis = 1 Conto. Gesetzlich Goldwährung (Silber soll nur Zahlungskraft bis 20 Milreis haben); in Wirklichkeit stark entwertete Papiervaluta. Nickelmünzen zu 200, 100 und 50 Reis; Bronzemünzen zu 40, 20 und 10 Reis.
4Nominell Goldwert nach Gesetz vom 10. Febr. 1895. Silber nur bis 50 Pesos gesetzliches Zahlungsmittel. Seit 1898 aber wieder Papierwert mit Goldagio. Silberstücke von 20, 10, 5 Cent. mit verschiedenem Feingehalt. In Bronze 2 1/2, 2 und 1 Cent.
5Nach Verordnung vom 17. April 1900 soll die 1896 beschlossene Goldwährung unter Zugrundlegung obiger Münzgoldeinheit durchgeführt werden. Der neue Goldcolon = 1 jetzigen Silberpeso. In Nickelkupfer gibt es Stücke zu 1 Centavo.
6Münzgesetz vom 1. April 1884. Auch Nickelmünzen (5 Cent.-Stücke) wurden 1885-89 (40.000 Sucres) geprägt. Kupfer: 5, 1 und 1/2 Cent.
7Franz. Münzsystem laut Dekret vom 9. Dez. 1871 und Gesetz vom 15. Nov. 1878. Tatsächlich besteht der Geldumlauf in Papier. In Nickel prägt man Stücke zu 1, 1/2 und 1/4 Real.
8Der Gurd heißt auch Kolonialdollar, Franz.-Guayana hat französisches, Niederländ.-Guayana holländ. Geld.
9Franz. System nach Gesetz vom 24. Sept. 1880. Tatsächlich aber bis vor kurzem entwertete Papiervaluta. Scheidemünzen in Silber: 50, 20 und 10 Cents; außerdem auch Bronzemünzen von 2 und 1 Cent.
10Dekret vom 5. Okt. 1894. Außerdem engl. Sovereigns zu 4,867 $ Umlaufswert. Scheidemünzen in Silber: 50, 25, 10 und 5 Cents, in Bronze 1 Cent.
11Goldwährung der Ver. Staaten von Amerika. Man prägt Silbermünzen mit Zahlungskraft bis zu 10 Doll. und Bronzemünzen zu 2 und 1 Cent mit Zahlungskraft bis zu 25 Cents. Auch der engl. Sovereign ist gesetzliches Geld und wird zu 4,86 2/3 Doll. oder 1 Doll. = 49,315 Pence gerechnet. Seit 1901 werden auch Sovereigns aus kanadischem Golde im Lande selbst geprägt.
12Angaben nach dem Münzgesetz vom 9. Juni 1871. Nach Gesetz vom 26. Okt. 1903 und Dekret vom 4. Febr. 1904 ist die Goldwährung mit dem Dollar der Ver. Staaten von Amerika in Aussicht genommen. Tatsächlich besteht noch Papierwährung.
13Durch Verfügung vom 1. März 1899 trat an Stelle der Peso oder span. Dollars der Dollar der Ver. Staaten von Amerika als Münzeinheit.
14Seit 1. Mai 1905 Doppelwährung, deren theoretische Einheit 1 Peso von 75 cg Feingold ist. Nur die ganzen Silberpesos sind Kurantgeld, die Teilgrößen sind Scheidemünzen. In Nickel: 5 Cent., in Bronze 2 und 1 Cent.
15Geprägt werden nur Stücke von 20, 10 und 5 Centavos in der Feinheit von 800 Tausendstel. Nach dem Dekret vom 16. Nov. 1878 wird Nickelkupfer (3/4 Kupfer, 1/4 Nickel) in Stücken von 1 Centavo durch ausländische Münzstätten geprägt.
161904 Anschluß an die Währung der Ver. Staaten von Amerika beschlossen. Die nationale Münzeinheit ist der »Balbao«, der einem amerik. Silberdollar gleich ist.
17Man benutzt neben heimischen Papiergeld hauptsächlich argentinische Münzen. In Nickel sind geprägt: Stücke zu 20, 10 und 5 Centavos.
18Münzgesetz vom 14. Dez. 1901. Silber soll nur Scheidemünze sein. Engl. Sovereigns sind ebenfalls gesetzliches Geld.
19In neuester Zeit wird der Peso von Portoriko immer mehr von dem amerik. Dollar verdrängt.
20Nach dem Münzgesetz vom 3. Sept. 1892, welches aber noch nicht durchgeführt werden konnte. Silbermünzen zu 20, 10 und 5 Centavos; Nickelmünzen zu 3 und 1 Centavo.
21Man rechnete früher 1 Doll. = 1/16 span. Onza, jetzt rechnet man ihn zu 1/5 des Alfonsdor, also zu 5 Frs. Gold = 3,60 Kronen. Als Scheidemünze prägt man 20, 10, 5 und 3 Cents in Silber mit Zahlungskraft bis 5 Doll.; in Bronze 1 Cent.
22Man benutzt mexik. Geld. Ein Versuch, den franz. Silbermünzfuß einzuführen, ist gescheitert.
23Gesetz vom 7. Juni 1876. Silber hat neuerdings nur Zahlungskraft bis 30 Pesos in 1-Pesostücken und bis 20 Pesos in kleinern Stücken. Bronze: 4, 2 und 1 Centesimos.
24Münzgesetze von 1879, 1887 und 26. Juni 1891. Die 5-Bolivaresstücke haben im Privatverkehr Zahlungskraft bis 500 Bolivares, die übrigen Silbermünzen nur bis 50 Bolivares. Außerdem hat man Nickel- und Kupfermünzen.
25Nach Gesetz vom 12. Febr. 1873 Goldwährung, seit der Blandbill (s.d.) von 1878 ab aber Alternativwährung mit dem Wertverhältnis von 1:15,99. Das Währungsgesetz vom 14. März 1900 macht wieder den Golddollar zur Währungsgrundlage und erhöht die Goldreserve auf 150 Mill. Doll. Der Standardsilberdollar behält aber gesetzliche Zahlungskraft. Goldmünzen von 3 und 1 $ werden seit 1891 nicht mehr geprägt. Nickel: 5 und 3 Cents; Bronze: 2 und 1 Cent.
1Auch Tilla wie in Buchara (s.u.).
2Britisch-Ostindien hatte früher Silberwährung; Goldmünzen von 15 Rupien (Mohur) im Gewicht und Feingehalt der Silberrupie, 10 und 5 Rupien nach Verhältnis, sind geprägt, aber nur selten im Verkehr. 100.000 Rupien = 1 Lac (Lack), 100 Lac = 1 Crore. Die freie Silberprägung ist 26. Juni 1893 eingestellt worden. Gesetzlich 1 Rupie = 16 d. Seit 1898 werden auch Noten ausgegeben, die in Gold in London gedeckt sind. Seit 1900 werden bei den Münzstätten von Kalkutta und Bombay Sovereigns gegen Einlieferung von je 15 Rupien ausgeliefert. In Kupfer gibt es: 1/2, 1/4, 1/8 und 1/12 Anna zu 12,960, 6,430, 3,212 und 2,610 g Schwere.
3In Buchara prägt man in Gold: Tilla zu 21 Tenga = 4 Rubel Gold, also 4,6454 g feines Gold; in Silberscheidemünze: 1 Tenga = 0,75 Frs., also 3,375 g feines Silber; in Kupfer und Messing Stücke zu 1 Pul. – In Chiwa teilt man die Tilla in 28 Tanga oder 14 Abassi, 3 bucharische Tenga = 4 Tanga in Chiwa. Übergang zum russ. Münzsystem ist beabsichtigt.
4Seit 1902 engerer Anschluß an das ind. Münzsystem.
5Das Tael ist keine Münze, sondern nur eine Gewichts- und Rechnungseinheit von verschiedenem Gewicht und Feingehalt (s. Tael und Sissisilber). Ende 1905 wurde die Prägung eines einheitlichen Kuping-(Schatz)Taels mit Scheidemünzen zu 5, 2 und 1 Mace angeordnet. Drachentaler (Dollars, Piaster) werden seit 1890 in Kanton geprägt. Sie sollen 0,72 Taels gelten. Die Stücke von 1/2 Drachentaler sind aber nur 0,860, die kleinern Stücke nur 0,820 fein.
6Türk. Lira = 162 Piaster. 20 Frs. = 142 1/2 Piaster. Goldwährung seit 17. Juni 1882. Silber hat Zahlungskraft bis 3 Pfd. St. oder 540 Piaster, Bronze bis 3 Shill. oder 27 Piaster. In Bronze 1, 1/2 und 1/4 Piaster oder 40, 20 und 10 Para.
7Goldwährung seit 1. Okt. 1897. Das frühere Wertverhältnis zwischen Gold und Silber von 16:1 wurde auf 32:1 herabgesetzt, so daß der frühere Gold- Yen jetzt 2 Yen Silber gleichsteht. Silber ist nur bis zu 10 Yen gesetzliches Zahlungsmittel. In Nickel werden 5 Senstücke, in Bronze 2, 1 und 1/2 Sen = 5 Rin geprägt.
8Japan. Geld ist gesetzliches Zahlungsmittel. Eigene Nickel- und Kupfermünzen.
9Münzgesetz vom 8. Juli 1895. In Bronze hat man Cent = 5 Sapeken oder 3 Centimes und 1 Sapeke zu 10 und 2 g Schwere.
10Seit 1861 geprägt, kommt auch als Gewichtsgröße vor. Brit.-ostind. Geld verbreitet sich immer mehr.
11Kupfer: Abbasi (4 Schahi), 2, 1 und 1/2 Schahi von 20, 10, 5 und 2 1/2 g Schwere. Münzrecht verpachtet.
12Münzreform vom 2. und 23. März 1903. Es werden neue Silberpesos nach obigem Satze geprägt, die in Gold genau 1/2 $ der Ver. Staaten von Amerika entsprechen.
13In Kupfer Pai und Att. Rechnungsgeld: Cattie = 80 Bat, Tamlung = 4 Bat, Chang = 20 Tamlung, Hap oder Pecul = 50 Chang, Tara = 100 Pecul. Einführung der Goldwährung durch Beschränkung des Silberumlaufs und vorläufige Festlegung des Prägungswertes von 20 Ticals auf 1 £ in Vorbereitung. Später soll der Wert erhöht werden (17 Ticals = 1 £).
14Die Einfuhr von mexik. Piastern ist seit Ende Okt. 1903 verboten. Die engl. Regierung plant die Einführung der Goldwährung. Bronze: 1, 1/2 und 1/4 Cent von 9,33, 4,66 und 2,33 g Schwere.
15Wie Kotschinchina. In Annam und Kambodscha ist der Kwan zu 600 Dong (s.d.) einheimisches Geld.
1Gold wird gewogen; 1 Unze oder Waki = 25,92 g. Als Scheidemünze zirkulieren die ägypt. neuen Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, auch Glasperlen und Steinsalz.
2Nach dem Münzgesetz vom 14. Nov. 1885 ist die reine Goldwährung eingeführt. Silber hat nur Zahlungskraft bis 200 Piast. Nickel und Bronze bis zu 10 Piaster. Man prägt in Nickel: 5, 2 und 1 Okr el-Gersch, wiegend 4, 2,5 und 1,75 g; in Kupfer: 1/2 und 1/4 Okr el-Gersch von 31/3 und 2 g Gewicht. 1 Piaster auch noch = 40 Para.
3Münzprägung auf Grund eines Vertrags vom 20. Nov. 1890 durch die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft. Für den Kleinverkehr Kupferpesas (wovon gesetzlich 64 = 1 Rupie). Der Umlauf von mexik. Dollars und Mariatheresientalern ist nicht gestattet. Nach Verordnung vom April 1904 soll die Rupie in 100 Heller geteilt werden. 1 Rup. = 1 1/3 M. In Kupfer 1 und 1/2 Heller.
4Tatsächlich Papierwährung.
5Zu kleinern Zahlungen wird das 5-Frankenstück zerschnitten und werden die Teile gewogen.
6Diese Piaster wurden von 1881 bis 1892 in der Pariser Münze geprägt; außerdem Stücke von 5, 2 1/2, 1 und 1/2 Unzen von verhältnismäßigem Gewicht, aber nur 0,835 fein.
7Ostind. Geld seit 1877. Silberscheidemünze mit verhältnismäßigem Gewicht, aber nur 0,800 fein in 20- und 10-Centsstücken. Kupfer: 5, 2 und 1 Cent = 9,72, 3,888 und 1,944 g Gewicht.
8Man rechnet auch 1 Mahbub (Medschidjeh) = 20 türk. Piaster. Der Umlauf besteht aus türk. Silbermünzen von 2 und 1 Piaster, die gleich 2 1/4 und 1 1/8 triploit. Piastern geschätzt werden.
9Seit 15. Sept. 1891 franz. Goldwährung. Gold-, Silber- und Bronzemünzen wie die Latein Münzkonvention mit Weglassung des silbernen 5-Frankenstücks.
1Goldwährung wie das Mutterland. Für Gold eigene Münzstätten in Sydney und Melbourne; Silbermünzen werden von England geliefert; sie haben in Westaustralien nur gesetzliche Zahlungskraft bis zu 1 Pfd. St., im übrigen Teil der Kolonie bis zu 2 Pfd. St. wie im Mutterlande.
2Gesetzliche Zahlungsmittel auch engl. und amerik. Goldmünzen.
3Man rechnet: 1 amerik. Eagle = 10 Doll., 1 engl. Sovereign = 5 Doll., 1 20-Frankenstück und 1 russ. Imperial = 4 Doll.
Die nicht genannten Kolonien der einzelnen Weltteile haben das Geld des betreffenden Mutterlandes.
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