Curator

[35] Curator, derjenige, welcher die Aufsicht über das Vermögen und gewisse rechtliche Geschäfte eines Frauenzimmers führt. Der Ehemann ist der gesetzliche Vormund seiner Frau, doch wird dieser für einzelne, namentlich ihr Vermögen betreffende, Handlungen ein besonderer Geschlechtsvormund bestellt. Das römische Recht erforderte eine solche Beaufsichtigung für Minderjährige, Weiber, Blödsinnige, Abwesende und Verschwender. In der Regel ist jeder Staatsbürger zur unentgeldlichen Uebernahme einer Tutel oder Curatel verpflichtet, doch stellen die Gesetze Ausnahmen fest, wo er sie nicht übernehmen darf, und andere, wo er sie zurückweisen kann. Die Verantwortlichkeit beginnt mit dem Augenblicke der Uebertragung. In Sachsen sind die Verhältnisse in Beziehung der Nothwendigkeit des Beitritts eines Curators neuerdings umgestaltet, und die Fälle, wo ein solcher erfordert wird, sehr eingeschränkt und genau bestimmt worden. Die Oberaufsicht über die Vormünder und Curatoren steht den Landgerichten zu, in den meisten Ländern sind dazu besondere vormundschaftliche Behörden eingerichtet.

T.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 3. [o.O.] 1835, S. 35.
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