Eheverträge

[277] Eheverträge, rechtliche Bestimmungen über gewisse Verhältnisse in der Ehe, welche vor Eingehung derselben festgestellt werden. Sie betreffen gewöhnlich zunächst die Vollziehung der Ehe, ferner die Verhältnisse des Vermögens, Heirathsgut, Erbfolge, [277] Verschiedenheit der Confession etc., und werden unter dem Beitritt und der Zustimmung der betheiligten Anverwandten abgeschlossen. Schon die Juden kannten dergleichen privatrechtliche Verträge, eben so das römische Recht; unsere gegenwärtigen Gesetzgebungen stellen sie mehr oder weniger unter die Confirmation des Staates und vereinigen sich in der allgemeinen Bestimmung, daß dieselben nichts dem Zwecke der Ehe oder den Gesetzen der Sittlichkeit Zuwiderlaufendes enthalten dürfen.

T.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 3. [o.O.] 1835, S. 277-278.
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