Leibeigene

[318] Leibeigene, diejenige dienende Classe, welche vermöge eines gewissen Eigenthumsrechts, das auf ihrer Person haftet, ihren Leibherrn verpflichtet ist, lebenslänglich für sich und ihre Nachkommen[318] Dienste zu leisten. Der Leibeigene ist förmliches Eigenthum seines Leibherrn, er darf ohne dessen Erlaubniß nicht heirathen, seinen Wohnort nicht verlassen und seine Kinder können keine andere Lebensart wählen, als die ihm selbst vorgeschriebene; er darf auf den Todesfall nicht über seinen Nachlaß verfügen, hängt ganz von der Willkür seines Herrn ab und kann, wie es noch jetzt in Rußland der Fall ist, wie jedes andere Besitzthum verkauft werden. Die Leibeigenschaft war in den verschiedenen Ländern auch verschieden, bald milder, bald strenger, existirt aber jetzt nur noch in einigen minder civilisirten Staaten.

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Damen Conversations Lexikon, Band 6. [o.O.] 1836, S. 318-319.
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