Erstes Kapitel.

Karl der Große.

[2] Als Kriegerstand hatten sich einst die Germanen in die Provinzen des römischen Weltreichs eingelagert, sie endlich wie eine dünne Schicht, so zu sagen als neue Haut unter ungeheuren Zerstörungen und Schmerzen ganz überzogen und dadurch neue römisch-germanische Staatswesen begründet.

Im fränkischen Reich war in der mit der Gutsleihe verbundenen Vasallität, dem Lehnssystem, die Form gefunden worden, den Kriegerstand dauernd brauchbar zu erhalten, und das karolingische Geschlecht hatte mit dieser Kriegsmannschaft den Staat vor den Muslim gerettet und darauf in einer Arbeit von Generationen neu aufgebaut.

Diese Krieger waren ganz vorwiegend beritten und hatten ihre Verpflegung mitzubringen. Die Ausrüstung auch nur eines einzigen solchen Kriegers ist daher eine sehr schwere Last. In einem der altfränkischen Volksrechte1 ist uns der Wert von Waffen und Vieh im einzelnen angegeben; wenn wir diese Zahlen kombinieren und danach den Wert einer Kriegerrüstung in Kühen ausdrücken, so ergibt sich folgende Liste2:


Der Helm 6 Kühe

die Brünne 12 Kühe

das Schwert mit Scheide 7 Kühe

Die Beinschienen 6 Kühe

Lanze mit Schild 2 Kühe

das Streitroß 12 Kühe
[3]

Allein die Ausrüstung eines einzigen Kriegers hatte also den Wert von 45 Kühen oder, da drei Kühe gleich einer Stute gerechnet wurden, 15 Stuten, dem Großvieh eines ganzen Dorfes.

Hierzu kam die Verpflegung, der Karren mit dem Zugtier oder das Saumtier, das sie fortschaffte, und der Knecht zu diesem Tier.

Der fränkische Krieger, der von der Loire gegen die Sachsen ins Feld zog, oder vom Main an die Pyrenäen, ist also etwas ganz anderes, als der Krieger der germanischen Urzeit, der es nicht als Last ansah, sondern als Gewinn, sich Waffen zu verschaffen und nur in seiner Nachbarschaft Krieg führte. Der seßhafte Krieger, der wieder in sein Heim zurückkehren will, ist auch ein anderer, als der Krieger der Völkerwanderung, der nicht mehr zurücksah, sondern nur vorwärts. Das karolingische Kriegertum ist ein Stand, der einen kleinen, einen sehr kleinen Bruchteil der gesamten Volksmenge ausmacht, und nur in der Form der Vasallität und des Lehnsbesitzes konnte dieser Stand bestehen und sich erhalten.3

Der Übergang aus dem alten Aufgebot seines Volkes durch den König als Volkshaupt in das Aufgebot von Vasallen mit ihren Untervasallen durch den König als Oberlehnsherrn vollzog sich sehr langsam und wohl auch nicht in allen Gegenden und Reichsteilen gleichmäßig. Die Anfänge der Vasallität sind schon im ersten Jahrhundert des merowingischen Königtums sichtbar, noch unter Karl dem Großen aber ist das Volksaufgebot staatsrechtlich und der Form nach vorhanden, erst unter seinen Enkeln ist es völlig abgestorben und das Kriegswesen beruht ausschließlich[4] auf der Vasallität. Nur im Landsturm, dem Aufgebot zur Verteidigung bei feindlichem Einfall, lebt die alte allgemeine Wehrpflicht dauernd fort.

In den romanischen Gebieten des fränkischen Reiches muß sich diese soziale Schichtung leichter und deutlicher vollzogen haben als in den germanischen. Die große Masse der Bevölkerung besteht dort noch ganz ebenso wie einst im römischen Reich aus den Kolonen, den hörigen Bauern. Auch die städtische Bevölkerung, die plebs urbana, wird nicht als vollfrei angesehen, und die Handwerker und Krämer waren so wenig Krieger wie die Bauern.4

Freie Männer, liberi, ingenui, oft auch nobiles genannt, sind allein die Krieger, vorwiegend germanischer Abkunft, die äußerst gering an Zahl,5 auf einem Gau von 100 Quadratmeilen nicht mehr als einige hundert, teils auf Kleinbesitz, teils auf Großbesitz, teils auf Eigenem, teils auf Lehen, teils ohne Grundbesitz als Vasallen im Dienste und am Hofe eines Größeren leben.

Daß der freie Mann der Krieger ist und der Krieger der freie Mann, beherrscht den Vorstellungskreis der Zeit so vollständig, daß die Schriftsteller schon des 5. und 6. Jahrhunderts miles schlechtweg für den Laien setzen, dessen Stand sie mit dem des Geistlichen kontrastieren wollen,6 und wenn wir noch im späten Mittelalter hören, daß in den Rechtsaufzeichnungen der Grafschaft Anjou »franchir« »anoblir« bedeutet, nicht etwa[5] »affranchir«, so mutet uns das an, wie eine sprachliche Versteinerung, die noch von einer längst vergangenen Zeit Kunde gibt.7

Rein germanisches Gebiet gehörte zum Frankenreiche vor der Inkorporation der Sachsen nicht viel. Am Rhein wie in Schwaben und Bayern sind ganz erhebliche Reste der Romanen unter den germanischen Eroberern sitzen geblieben und in demselben sozialen Verhältnis, wie jenseits, im romanischen Gebiet. Aber auch bei den Germanen in diesen gemischten Gebieten, und namentlich auch bei den Germanen in den rein germanischen Gebieten, an der Rheinmündung, an der Schelde, in Hessen und am Main, haben sich ähnliche Verhältnisse entwickelt: ein großer Teil der Bevölkerung hat von seiner Vollfreiheit mehr oder weniger eingebüßt und ist aus dem Kriegerstande ausgeschieden. Direkte Beweise haben wir dafür nicht und sehen auch nicht, wann, wie stark und wie schnell sich diese Entwickelung vollzogen hat. Die Tatsache selber aber ist mit Sicherheit zu erschließen, zunächst aus der Einheitlichkeit in dem Charakter der Kriegsverfassung des Gesamtreichs. Aus den Vorschriften über das Heeresaufgebot, die uns urkundlich erhalten sind, ergibt sich, daß die Krieger jedes Gebiets stets ihre ganze Ausrüstung und Verpflegung mitzubringen hatten, und es ergibt sich ferner, daß nicht etwa aus jedem Gebiet nach Einwohnerzahl und Leistungsfähigkeit bestimmte Kontingente gefordert wurden, sondern daß umgekehrt entweder alle oder ein gewisser Teil der vorhandenen Pflichtigen verlangt wurden. Die Voraussetzung war also, daß die kriegspflichtigen Freien ziemlich gleichmäßig über das Land verteilt waren, denn anderenfalls wären ja ganz ungeheuerliche Ungerechtigkeiten entstanden, wenn z.B. ein Gau in Hessen seine erwachsenen Männer fast alle hätte marschieren lassen und ausrüsten sollen, während ein Gau im inneren Gallien, wo über den Kolonen und Städtern nur wenig Vollfreie saßen, nur diese wenigen hätte zu schicken brauchen. Da nun im inneren Gallien bei der Geringfügigkeit der germanischen Einwanderung sicherlich nur wenige Vollfreie in den einzelnen Gauen waren, so muß auch in den östlichen Reichsteilen schon damals die soziale Gliederung sich der westlichen sehr genähert haben.[6]

Noch durch eine zweite indirekte Beweisführung können wir diese Erkenntnis stützen. Wir sehen, daß sogar bei den noch heidnischen Sachsen sich dieselbe Entwickelung vollzogen hatte. Es ist überliefert, daß bei ihnen ein Stand von Minderfreien eine wesentliche Rolle spielt, und unter Ludwig dem Frommen hören wir, daß diese Minderfreien (frilingi et lazzi) eine ungeheure Menge bildeten.8 Sie machten im Jahre 842 eine Verschwörung, um die Rechte, die sie zur Heidenzeit besessen, wieder zu erlangen, den Stellingabund. Man könnte das so verstehen, daß erst die Herrschaft der Franken ihnen die Vollfreiheit genommen, und es ist wohl anzunehmen, daß eine Herabdrückung von Freien in den tieferen Stand durch die Franken tatsächlich stattgefunden – aber die Forderung der Leute geht nicht auf Wiederherstellung ihrer Freiheit, sondern auf Herstellung ihrer alten Standesrechte, die gemindert seien. Es kann also kein Zweifel sein, daß ein großer Stand solcher Minderfreien auch in heidnischer Zeit schon bestand; wir werden darauf bei der Untersuchung der Sachsenkriege noch zurückkommen.

Je geringer die Zahl der Vollfreien durch alle Gaue des Reiches hin war, desto leichter war es möglich, daß die beiden Prinzipien, das ältere, daß der König durch seine Grafen die freien Männer zum Kriege aufbietet, und das neuere, daß der König die Senioren mit ihren Vasallen zum Kriege aufbietet, neben einander hergehen und miteinander streiten. Die endliche und natürliche Lösung ist die, daß von dem alten Stande der Freien diejenigen, die Krieger geblieben, in die Vasallität eingetreten, diejenigen, die Bauern geworden, in einen Status der Minderfreiheit herabgesunken sind, daß also Krieger, die nicht Vasallen waren, nicht mehr existieren. Eine positive Vorschrift, daß jeder freie Mann einen Senior haben sollte, ist uns erst von Karl dem Kahlen im Jahre 847 überliefert. Aber noch im Jahre 864 finden wir wieder Vorschriften9 und sogar noch im Jahre 884 eine Urkunde10, daß ein freier Mann (als solcher, nicht als Vasall) mit den anderen ins Feld ziehen soll. Die Wirklichkeit des Lebens war von solchen[7] Forderungen bereits so weit entfernt, daß Schriftsteller für »kriegerisch« einfach »vasallisch« sagten.11

Zu Karls des Großen Zeit bestanden tatsächlich noch die beiden diametral einander entgegengesetzten Systeme der Kriegsverfassung nebeneinander. Während der Wortlaut einer Reihe von Bestimmungen keinen Zweifel zu lassen scheint, daß die Masse der freien Männer, wenn auch nicht alle zugleich, so doch abwechselnd den Kriegsdienst versah, bezeugen andere, daß schon damals ausschließlich Vasallen in den Krieg ziehen.

Selbst diejenigen Freien, die Vasallen geworden sind, werden von dem Grafen bei Strafe des Heerbannes aufgeboten, und die Quellen geben uns keinen direkten Aufschluß darüber, wie die beiden Prinzipien praktisch miteinander ausgeglichen worden sind. Da schon so bald nach des großen Kaisers Hinscheiden das Vasallitätswesen die Alleinherrschaft errungen hat, so müssen wir annehmen, daß der Kampf, dessen Beginn wir ja schon unter die ersten Nachfolger Chlodwigs setzen müssen, unter Karl bereits im wesentlichen zugunsten der Vasallität entschieden war und das Aufgebot der gesamten freien Männer nur noch als Form und in der Theorie, praktisch nur noch in einzelnen Fällen und bei größeren Besitzern bestand. Es war aber nicht bloß Zähigkeit der überlieferten Rechtsformen, die das allgemeine Aufgebot formell so lange am Leben erhielt, sondern auch ein positives, sehr starkes Motiv. Man hielt so lange daran fest, weil das Aufgebot die einzige Form war, in der sich ein freier Germane zu einer Staatsleistung, namentlich einer Steuerleistung (abgesehen vom Gerichtsdienst) heranziehen ließ. Hätte man das Aufgebot fallen lassen, während noch ein Teil der Untertanen weder in die Vasallität getreten, noch zu einem Status der Minderfreiheit herabgedrückt war, so währen diese Untertanen für die öffentlichen Leistungen gänzlich ausgefallen. Karl, und wahrscheinlich schon seine Vorgänger,[8] erließen deshalb Vorschriften, daß die freien Männer, die nicht auszögen, sich je nach ihrem Vermögen zu Gruppen zusammentun und einen von ihnen ausrüsten sollten. Man hat diese Vorschriften bisher so aufgefaßt, daß, wenn z.B. drei Besitzer von je einer Hufe einen ausrüsten sollen, sich das auf die vollständige Versorgung, auch mit Proviant und Transportmitteln, beziehe. Man hat aber dabei übersehen, daß eine derartige Leistung viel zu groß ist, um von drei Bauernhufen getragen zu werden. Diese eigentliche Heeresversorgung mußte natürlich die ungeheure Masse der Minderfreien und Hörigen liefern, die dazu, sei es von ihren Herren, sei es von den Grafen, herangezogen wurden. Die freien Männer, deren Besitz nicht über ein oder zwei gewöhnliche Bauernhufen hinausging und die einen Standesgenossen unterstützen sollten, leisteten entweder nur eine Geldzahlung oder gaben ein Rüstungs- oder Kleidungsstück für seine persönliche Ausstattung. Auch das werden sie schon ungern genug getan haben, denn bei ihrem sehr niederen wirtschaftlichen Status war jedes Waffenstück, jedes Stück Lederzeug oder Tuch, jeder Schinken oder Käse, der ihnen abverlangt wurde, ein wesentliches Objekt. Das wesentlichste und kostbarste Stück der ganzen Ausrüstung aber war, da wir uns die eigentlichen Krieger ja als Reiter vorzustellen haben, das Pferd. Fast Jahr für Jahr ging man in den Krieg, und oft genug wird der heimkehrende Krieger sein treues Roß auf der weiten Fahrt haben drangehen müssen und es nicht mit zurückgebracht haben. Der Krieg kostet immer Pferde, noch viel, sehr viel mehr als Menschen. Ein Bauer ist aber nicht in der Lage, alle paar Jahre ein brauchbares Kriegsroß zu stellen. Die meisten Bauern besitzen überhaupt keine Pferde, am wenigsten brauchbare Kriegspferde, sondern arbeiten mit Ochsen oder Kühen.

Die Vorschriften der karolingischen Könige über die Gruppenbildung der freien Männer, die immer einen von sich in den Krieg schicken sollen, ist daher wesentlich als eine markierte Steuerumlegung aufzufassen. Es ist in den meisten Fällen nicht ein wirkliches Aufgebot, sondern ein Rechtstitel für den König, von diesen freien Männern Leistungen zu fordern, und zugleich eine Einschränkung dieses Rechts gegen ganz willkürlichen Mißbrauch durch die Beamten. Wenn jene beispielsweise genannten drei Hufner[9] einen von sich in der üblichen Weise ausgestattet, oder, was sie wohl meist vorzogen, die Ausrüstung geliefert hatten, die der Graf dann einem seiner Vasallen zuwandte, oder eine entsprechende Ablösung dafür, so hatten sie das ihrige getan und der Graf konnte nichts weiter von ihnen verlangen.

Wir finden königliche Erlasse über diesen Gegenstand, die sehr genau zu sein scheinen. Im Jahre 807 wird für die Landschaft westlich der Seine einmal vorgeschrieben, daß, wer 5 oder 4 Hufen im Eigentum habe, selbst ausziehen solle; zusammentun sollen sich je drei, die eine Hufe haben, oder einer zu zwei, einer zu einer Hufe; je drei, die eine Hufe haben; zwei zu einer Hufe zusammen mit einem noch kleineren Besitzer; Halbhufner sollen je 6 einen ausrüsten. Nicht-Grundbesitzer sollen 6, die je 5 Pfund besitzen, einen ausrüsten und ihm 5 Solidi geben. So spezialisiert das ist, so darf man sich doch nicht täuschen lassen, als ob mit solchen Vorschriften so sehr viel gesagt sei. Zunächst nach oben hin, den höheren Behörden gegenüber, so gut wie nichts. Man stelle sich eine Verwaltung vor, deren Spitzen sämtlich der Schriftsprache entbehren, die für jede Urkunde, jede Liste, jeden Bericht, jede Rechnung auf ihren Schreiber als Übersetzer angewiesen sind. Es war für die Zentralregierung schlechterdings unmöglich, eine zuverlässige Vorstellung davon zu gewinnen, wieviel Männer und mit wieviel Besitz in jedem Gau vorhanden seien. Als unter König Eduard III. das englische Parlament einmal beschloß, eine Steuer nach einem neuen Modus auszuschreiben, ging es bei der Berechnung des zu erwartenden Betrages von der Annahme aus, daß das Königreich 40000 Pfarreien habe; nachher stellte sich heraus, daß es noch nicht 9000 waren.12 Die Zahl der Ritterlehen schlug man auf 60000, andere, auch königliche Minister, schlugen sie auf 32000 an, und in Wirklichkeit waren es keine 5000. Dabei hatte, wie wir noch sehen werden, England eine wirkliche Zentralverwaltung; das Frankenreich hatte sie nicht, so daß aus ihm auch nicht einmal Schätzungen überliefert sind, die uns als Beispiel dienen könnten. Ähnliche Belege, wie wir sie aus der englischen Geschichte herausgegriffen haben, daß mittelalterliche Verwaltungen schlechterdings jeder Einsicht in die höheren Zahlenverhältnisse[10] des Staatswesens entbehrten, werden uns im Laufe dieses Werkes noch viele begegnen.

Unter Ludwig dem Frommen scheint man im Jahre 829 einen Versuch gemacht zu haben, eine Art Stammrolle mit Vermögensangabe für das Reich anzulegen. In vier verschiedenen Ausfertigungen ist uns dieses Gesetz erhalten, aber charakteristischerweise sind diese vier Ausfertigungen in allen ihren Einzelheiten ganz verschieden ausgefallen. In der einen fehlt der Fall, daß sich zwei, in der anderen der, daß sich sechs zusammentun sollen, in der dritten ist nur die Gruppenbildung zu dreien erwähnt, in der vierten ist über die Gruppenbildung überhaupt nichts vorgeschrieben.

Die Erklärung wird sein, daß bei der Einschätzung und Einteilung in Gruppen überhaupt dem diskretionären Ermessen und der Willkür ein so großer Spielraum blieb, daß selbst solche Differenzen im Regulativ nichts ausmachten. Allenthalben werden gewisse Schablonen und Schätzungen überliefert gewesen sein, die nun fixiert wurden. Auch wenn man die Vorschrift – was zu bezweifeln ist – wirklich ausgeführt hat, wird man nicht weit damit gekommen sein, denn selbst wenn man ein so riesiges Werk einigermaßen zuverlässig zustande brachte, so paßte es doch nur für den Augenblick: in wenigen Jahren war durch Todesfälle und Erbgänge wieder alles verschoben. Aber selbst im ersten Jahr nützte es sehr wenig, weil für den Auszug doch auch die persönlichen Verhältnisse, namentlich der Fall der Krankheit, sehr stark in Betracht kamen und von oben nicht zu kontrollieren waren. Endlich aber konnte es überhaupt nicht in der Absicht des Gesetzes und des Staatsoberhauptes liegen, den Grundsatz, »jeder Freie marschiert« oder »jede vorgeschriebene Gruppe von Freien schickt einen Mann« wörtlich zur Ausführung bringen zu lassen. Denn die Voraussetzung dafür wäre die wirklich gleichmäßige Verteilung der Freien über alle Gaue nach ihrer Leistungsfähigkeit gewesen. Schon eine geringe Ungleichmäßigkeit in dieser Verteilung hätte bei der steten Wiederholung der Kriegszüge und der Kriegslast eine sehr schwere Prägravation der zufällig von mehr Freien bewohnten, also besonders der stärker germanischen Gaue ergeben. Im römischen Reich hatte einst die Zentralbehörde, der Senat, die Kriegslast auf Grund sorgfältig geführter Zensuslisten in den[11] Gemeinden immer neu repartiert. Über einen solchen Verwaltungsapparat verfügte das Imperium Karls des Großen nicht. Hier mußte das Wesentliche zuletzt trotz gewisser regulativer Vorschriften von oben und trotz der Inspektion durch die Waltboten (Missi) doch dem diskretionären Ermessen der Grafen überlassen bleiben. Kam das Heer zusammen, so überschaute der Kaiser oder sein Feldherr die einzelnen Kontingente und erkannte bei der geringen Zahl ohne Schwierigkeit, wer eine gut gerüstete Mannschaft in normaler Zahl und wer etwa weniger oder weniger gut aussehende Gefolgsleute hinter sich hatte. Vorschriften über die Stellung einer bestimmten Zahl von Kriegern13 finden wir auch im ganzen späteren ritterlichen Mittelalter nur sehr selten und das ist ganz natürlich, da eben die Qualität, die man weder zählen noch messen kann, in diesem Kriegertum die Hauptsache ist. Die Form, in der der Monarch auf volle Kontingente drückt, ist immer die, daß er verlangt, alle Pflichtigen sollen kommen. Auch hieraus glaube ich schließen zu können, daß man im Grunde an die freien Männer, die dem Wortlaute nach aufgeboten wurden, kaum dachte, denn trotz allem, was wir oben ausgeführt haben, müssen doch noch immer starke Ungleichheiten in der Verteilung der Freien über das Land bestehen geblieben sein. Dagegen läßt sich annehmen, daß die Vasallen tatsächlich ziemlich entsprechend der Leistungsfähigkeit in den verschiedenen Gauen vorhanden waren, und erst dann hatte die Vorschrift, daß alle Männer vom Kriegerstande auch wirklich ausrücken sollten, einen vernünftigen, ausführbaren Sinn.

Nach dem Wortlaut der oben angeführten Capitularien hätten wir anzunehmen, daß die sämtlichen Heerespflichtigen als militärisch gleichwertig angesehen werden und in einem gewissen Turnus abwechselnd ausziehen. Das war vielleicht noch möglich unter den ersten Merowingern, wo die Masse der Franken eben erst den Übergang aus dem kriegerischen Urzustand in das bäuerliche Leben[12] und den Bauern-Charakter vollzog. Damals mögen zuerst solche Vorschriften über den Auszug erlassen worden sein und sich mit dem wirklichen Leben auch gedeckt haben. In der Zeit aber, aus der uns die Vorschriften erhalten sind, als die Franken schon auf der einen Seite wirkliche Bauern geworden, auf der andern Seite sich die Vasallen als Kriegerstand ausgesondert hatten, da ist das Ausziehen von Bauern im Turnus eine vollständige Unmöglichkeit. Die Lust, Anlage und Fähigkeit zum Kriegertum ist in einer bürgerlich-bäuerlichen Gesellschaft sehr ungleichmäßig und ein tüchtiger Krieger aus bloßer Naturanlage sehr selten. Das vorgeschriebene Kontingent (von den Abweichungen in den einzelnen Bestimmungen dürfen wir absehen) ist noch erheblich geringer, als die dort erscheinenden Zahlen auf den ersten Blick ergeben. Die große Masse sind natürlich nicht die Mehr-Hufen-Besitzer, sondern die Hufner und Halbhufner; auf der Hufe oder Halbhufe sind aber sehr häufig mehr als ein Mann im kriegsfähigen Alter. Kriegspflichtig sind sie alle, aber die Lastenverteilung geht nach dem Besitz. Wenn z.B. auf Grund der Bestimmungen von 807 auch ganz streng ausgehoben wurde, so kommen doch schwerlich mehr als 10% der erwachsenen freien Männer und Jünglinge zusammen. Der Graf aber, der mit wechselnden Zehnteln oder auch Sechsteln oder Vierteln seiner Bauern beim Heere erschienen wär, würde bei seinem kaiserlichen Herrn und seinen Amtsgenossen wohl einen sehr wunderlichen Eindruck hervorgerufen haben. Es liegt kein Grund vor, anzunehmen, daß die kriegerische Brauchbarkeit sich besser bewährt hätte, als wenn später im 30jährigen Kriege in Brandenburg verordnet wurde, daß je ein Dorf oder einige Dörfer zusammen je einen Mann stellen und mit Proviant, Waffen und Munition ausgerüstet zum Sammelplatz schicken sollten: so wenig man im 17. Jahrhundert mit solchem Aufgebot hat etwas ausrichten können, so wenig konnte man es im neunten.14

Dem Modus, daß man dem Wortlaut einer Verordnung nach[13] Bürger zum Kriege aufbot, in Wirklichkeit aber auf diesem Wege eine Steuer eintrieb, werden wir das ganze Mittelalter hindurch noch vielfältig und immer von neuem begegnen.

Im vorigen Bande haben wir nachgewiesen, daß bereits spätestens vom Ende des sechsten Jahrhunderts an nicht die allgemeinen Aufgebote, sondern die Vasallen die Entscheidung in den Kriegen der Merowinger gegeben haben; unter den Enkeln Karls des Großen sind auch die letzten Spuren des alten allgemeinen Aufgebots verschwunden. Da ist es sicher, daß nicht zwischendurch die Kriegsverfassung wieder auf die Bauernschaft, die längst unkriegerisch geworden war, basiert worden ist.

Wir müssen also die Capitularien Karls des Großen dahin auslegen, daß die Hufenbesitzer oder Hufenbesitzergruppen, falls nicht zufällig einer unter ihnen war, der Neigung hatte in den Krieg zu ziehen, die Ausstattung, die sie zu geben hatten, das adjutorium, einem gräflichen Vasallen zuwandten, der für sie die Kriegspflicht übernahm. Das war für beide Teile, die Bauern, die lieber zu Hause blieben, und den Grafen, der nicht bloß einen bewaffneten Mann, sondern einen tüchtigen, willigen und gehorsamen Krieger haben wollte, eine genehme Auslegung der kaiserlichen Vorschrift. Alle die Wendungen, die so bestimmt zu verlangen scheinen, daß einer der Pflichtigen selbst ins Feld ziehe, sind als bloße Kanzleifloskeln anzusehen, die sich durch die Generationen, vielleicht schon durch die Jahrhunderte so hinschleppten. In Wirklichkeit haben wir es in den Aufgebots-Capitularien mit der Ausschreibung von Kriegssteuern zu tun, die in den verschiedenen Jahren und auch nach den verschiedenen Landesteilen verschieden bemessen wurden. Es war ja naturgemäß, daß die Sachsen für einen Krieg gegen die Sorben oder auch die Böhmen stärker herangezogen wurden als für einen Krieg in Spanien.

Vollends den Ausschlag, daß die Capitularien, die von den Vasallen sprechen, die karolingische Wirklichkeit besser spiegeln, als die, die anscheinend das allgemeine Aufgebot bezeugen, geben die Feststellungen über die Heereszahlen. Je kleiner die Heere sind, desto sicherer ist es, daß sie aus Berufskriegern bestanden; ein Graf, der überhaupt nur, sagen wir, 100 Krieger heranführt aus einem Gau, der vielleicht 50000 Einwohner hat, nimmt dazu nicht jedes[14] Jahr 100 andere, sondern hat seinen festen Stamm, von dem er weiß, daß er damit Ehre einlegt.

Die sachlich und namentlich für unsere Erkenntnis wesentlichste Bestimmung des karolingischen Kriegswesens ist die Vorschrift, daß die einzelnen Kontingente ihre gesamten, für einen ganzen Feldzug nötigen Vorräte und Gebrauchsgegenstände von Hause mitbringen und bei sich führen sollen. In den alten römischen wie in modernen Heeren, liefert diese Bedürfnisse der Staat; der Kriegsherr legt dafür an passenden Stellen Magazine an, schreibt Liegerungen aus, kauft Vorräte und schafft sie mit seinen Proviantkolonnen in die Lagerstätten. Was verziehrt ist, wird durch fortdauernde, regelmäßige Zufuhr ergänzt. Der karolingische Krieger soll das, was er für den ganzen Feldzug, Hin- und Rückmarsch gebraucht, von Hause mitschleppen. Die Berechnung, die wir über die Größe dieser Leistung bereits im vorigen Bande aufgemacht haben, führt auf mehr als die ganze Last eines Saumtieres, die volle Last eines Zugtieres für jeden einzelnen gemeinen Krieger; auch das reicht aber erst, wenn wir uns vorstellen, daß jedes Grafschafts-Kontingent noch eine Herde lebenden Schlachtviehes mitbrachte. Machen wir uns nun klar, daß diese Krieger sich als einen bevorrechtigten Stand ansahen, in manchen Gegenden schon rundweg die »Edlen« genannt wurden, daß sie aus den Eroberern hervorgegangen und nicht durch eine strenge Disziplin, wie einst die Legionäre durch ihre Centurionen gezügelt waren, so werden wir uns diese Scharen auch in ihren Bedürfnissen als anspruchsvoll vorzustellen haben. Sie waren nicht zufrieden mit dem bloßen Notdürftigsten und wollten, wenn sie in Wind und Wetter draußen lagen, obgleich gewiß nicht reichlich, doch mit Lagerbedürfnissen aller Art und auch mit einem guten Trunk versehen sein. Karl der Große verbot durch ein eigenes Edikt (811) das gegenseitige Zutrinken (ut in hoste nemo parem suum vel quemlibet alterum hominem bibere roget), und wer im Heere betrunken gefunden wird, dem wird zudiktiert, daß er nur Wasser trinken dürfe, bis er sich bessere (quosque male fecisse cognoscat). Wein- und Bierfässer müssen also den karolingischen Kriegern nicht wenige nachgefahren worden sein; mochten sie sie selbst mitbringen, mochten Kaufleute das Heer begleiten; die Trainkolonnen,[15] die solcher Art Heeren folgen, müssen unabsehbar sein. Die Zahl der Begleitmannschaften und Tiere ist um das Mehrfache größer als die Zahl der Krieger, und nimmt mit den Karren und Säumern einen viel größeren Raum auf der Marschstraße ein, als die Gefechtstruppen selber. Diese urkundlich bezeugte Tatsache, daß die karolingischen Heere ihre ganzen Vorräte aus der Heimat für die ganze Dauer des Feldzuges mitbrachten und mitschleppten, ist ein zwingender Beweis, daß die Heere nur sehr klein gewesen sind.15 Große Heere mit solchen Kolonnen hätten sich weder bewegen, noch ihre Pferde und Zugtiere ernähren können. Wir werden annehmen dürfen, daß Karl der Große selten mehr als 5000 oder 6000 Krieger auf einer Stelle beisammen gehabt hat, da diese mit ihrer Bagage bereits die Länge eines vollen Tagemarsches von drei Meilen einnahmen. Zehntausend Kombattanten werden wir als das Alleräußerste eines karolingischen Heeres anzunehmen haben. Dabei aber ist zu beachten, daß die Grenze des Begriffs der Krieger keine scharfe ist. Jene 5000-6000 Mann haben wir uns vorwiegend als Berittene vorzustellen; die Masse der persönlichen Diener aber, die die Führer, die Grafen, Bischöfe und großen Vasallen umgaben, nicht weniger aber der Troßknechte, die die Maultiere führten und die Wagen lenkten, war bewaffnet16 und mehr oder weniger kriegerisch, brauchbar zum mindesten für die kriegerischen Nebenzwecke, die Fouragierung und die Verwüstung des feindlichen Landes. Auch die älteren griechischen und römischen Leichtbewaffneten haben wir uns ja als ein Mittleres zwischen Knecht und Krieger vorgestellt.

Die Dürftigkeit der Quellen der karolingischen Zeit, die immer nur den Zug der Dinge im Großen angeben, täuscht uns[16] gar zu leicht über die Bedeutung und die Tragweite der Einzelerscheinung und der Einzeltatsache, so auch über die Last, die die jährlichen Kriegsaufgebote für das Land auferlegten. Man wird aber z.B. das Bild ohne weiteres auf eine fränkische Grafschaft unter Kaiser Karl übertragen dürfen, wenn wir hören, wie im Jahre 1240 Kaiser Friedrich II. von seinem Justiziar in Ferre Idronti verlangte, daß er die Lehnsleute seines Bezirks nach ihrer Leistungsfähigkeit aufbiete, dieser aber die größten Schwierigkeiten damit hatte: 18 Belehnte (feudatorii) täten bereits Dienst; der Rest aber sei so reduziert, daß er so bald nicht ausgerüstet werden könne (adeo imminuta erat, quod tam cito non poterat praepari). Achtzehn (nicht mehr als 18!) wurden schließlich, indem man ihnen Subsidien gab, ausgerüstet aus einem Bezirk so groß, daß der Kaiser in direkter Korrespondenz mit seinem Vorsteher stand.

Die Erkenntnis, daß wir uns die karolingischen Heere nicht, wie man es bisher getan hat, als bäuerliche Massenheere, sondern als sehr kleine Qualitätsheere vorzustellen haben, wird bestätigt durch eine Reihe von Einzelnachrichten über ihre Zusammensetzung. Es zeigt sich nämlich, daß die Kontingente aus den entferntesten Gegenden zu einem Heer vereinigt wurden.

Im Jahre 763 wurden Bayern in Aquitanien verwandt. Im Jahre 778 waren die Bayern, Allemannen und Ostfranken auf dem Feldzuge in Spanien; im Jahre 791 die Sachsen, Thüringer, Friesen und Ripuarier auf dem Zuge gegen die Avaren; 793 Aquitanier in Unteritalien; im Jahre 806 die Burgunder auf dem Heereszuge nach Böhmen; 818 die Allemannen, Sachsen und Thüringer gegen die Bretagne. Mehrfach zogen die Aquitanier ins Feld nach Sachsen; 815 kam König Bernhard mit dem longobardischen Heer (cum exercitu) nach Paderborn zum Reichstag; 832 kam Lothar mit den Longobarden, Ludwig mit den Bayern nach Orleans.17

Stellen wir uns jedes einzelne dieser Kontingente als einen noch so sehr beschränkten Volksauszug vor, so wären Riesenheere zusammengekommen. Das ist bei dem Modus der Verpflegung,[17] den wir kennen gelernt haben, ausgeschlossen. Wiederum, um mittelstarke Heere zusammenzubringen, hätte man nicht die Bayern nach Spanien, die Ripuarier an die Theiß, die Burgunder nach Böhmen, die Aquitanier nach Sachsen, die Sachsen in die Bretagne marschieren zu lassen brauchen, wenn noch im Volke etwas, was sich der allgemeinen Wehrpflicht auch nur annäherte, bestanden hätte. Denn Männer mit gesunden Knochen gab es in jedem einzelnen dieser Gebiete 100000 und mehr. Das Zusammenfassen so verschiedener Kontingente, das Hin- und Herschieben, die ungeheuren Märsche mit ihrem Aufwand von Kräften und Mitteln sind nur dann verständlich, wenn der Kriegsherr Wert darauf legte, statt der Bürger- und Bauernscharen Berufskrieger um sich zu versammeln.

Auch die Nachrichten über die einzelnen kriegerischen Ereignisse bestätigen diese Auffassung.

Im Jahre 778 erhoben sich die Sachsen, während Karl in Spanien war, und kamen mordend und brennend bis an den Rhein. Karl erhielt die Nachricht, als er bereits auf dem Rückmarsch war, in Auxerre und sandte sofort die Ostfranken und die Allemannen, die er bei sich hatte, gegen sie ab (Cujus rei nuntium, cum rex apud Antesiodorum civitatem accepisset, extemplo Francos orientales atque Alemannos ad propulsandum hostem festinare jussit. Ipse ceteris copiis dimissis etc., Ann. Lauresh.). Obgleich die einbrechenden Sachsen unmöglich so sehr zahlreich gewesen sein können, und obgleich das ostfränkische Kontingent, das Karl bis über die Pyrenäen führte, an Zahl nur ziemlich gering gewesen sein kann, so waren die Rheinlande dadurch doch schon so sehr von brauchbaren Kriegern entblößt, daß sie sich der Sachsen nicht zu erwehren vermochten, und erst das aus Spanien zurückkehrende Heer brachte die Streitkräfte der Franken so hoch, daß sie ihnen zu Leibe gehen konnten.


Quelle:
Hans Delbrück: Geschichte der Kriegskunst im Rahmen der politischen Geschichte. Berlin 1923, Teil 3, S. 2-18.
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