Anklageschrift

1

Der Internationale Militärgerichtshof

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

UND DIE UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJET-REPUBLIKEN

ERHEBEN ANKLAGE

gegen


Hermann Wilhelm Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Robert Ley, Wilhelm Keitel, Ernst Kalten-brunner, Alfred Rosenberg, Hans Frank, Wilhelm Frick, Julius Streicher, Walter Funk, Hjalmar Schacht, Gustav Krupp von Bohlen und Halbach, Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Martin Bormann, Franz von Papen, Arthur Seyß-Inquart, Albert Speer, Constantin von Neurath und Hans Fritzsche, und zwar als Einzelpersonen sowie als Mitglieder folgender Gruppen und Organisationen, soweit sie ihnen angehörten: Die Reichsregierung; das Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei; die Schutzstaffeln der NSDAP (allgemein bekannt als »SS«) einschließlich des Sicherheitsdienstes (allgemein bekannt als »SD«); die Geheime Staatspolizei (allgemein bekannt als »Gestapo«); die Sturmabteilungen der NSDAP (allgemein bekannt als »SA«) und der Generalstab und Oberkommando der Deutschen Wehrmacht, wie sie in Anhang B angeführt sind,


Angeklagte.


[29] I. Die Vereinigten Staaten von Amerika, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken haben die Unterzeichneten, Robert H Jackson, François de Menthon, Hartley Shawcross und R. A. Rudenko, rechtmäßig zu Vertretern ihrer Regierungen zum Zwecke der Untersuchung der Beschuldigungen gegen die Hauptkriegsverbrecher und zu deren Verfolgung bestellt in Ausführung des Londoner Abkommens vom 8 August 1945 und des diesem Abkommen beigefügten Statuts des Gerichtshofes, beschuldigen die obengenannten Regierungen, der Verbrechen gegen den Frieden, der Verbrechen gegen das Kriegsrecht und der Verbrechen gegen die Humanität in dem im folgenden erörterten Sinn, und eines gemeinsamen Planes und einer Verschwörung zur Begehung dieser Verbrechen, wie diese in dem Statut des Gerichtshofes definiert sind, und klagen dementsprechend wegen der weiter unten aufgeführten Punkte an: Hermann Wilhelm Göring, Rudolf Heß, Joachim von Ribbentrop, Robert Ley, Wilhelm Keitel, Ernst Kaltenbrunner, Alfred Rosenberg, Hans Frank, Wilhelm Frick, Julius Streicher, Walter Funk, Hjalmar Schacht, Gustav Krupp von Bohlen und Halbach, Karl Dönitz, Erich Raeder, Baldur von Schirach, Fritz Sauckel, Alfred Jodl, Martin Bormann, Franz von Papen, Arthur Seyß-Inquart, Albert Speer, Constantin von Neurath und Hans Fritzsche, und zwar als Einzelpersonen sowie als Mitglieder der unten genannten Gruppen und Organisationen.

II. Die folgenden – inzwischen aufgelösten – Gruppen und Organisationen sind wegen der Wege und Mittel für die Erreichung ihrer Zwecke im Zusammenhang mit der Verurteilung derjenigen Angeklagten die ihre Mitglieder waren, als verbrecherisch zu erklären: Die Reichsregierung, das Korps der Politischen Leiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, die Schutzstaffeln der NSDAP (allgemein bekannt als »SS«) einschließlich des Sicherheitsdienstes (allgemein bekannt als »SD«), die Geheime Staatspolizei (allgemein bekannt als »Gestapo«), die Sturmabteilungen (allgemein bekannt als »SA«) und der Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht. Die Identität der obengenannten Gruppen und Organisationen und die Zugehörigkeit zu ihnen wird später im Anhang B genauer definiert.


1 Vorliegender Text ist die deutsche Version der Anklageschrift, wie sie während des ganzen Prozesses benutzt wurde. Nur orthographische und wenige andere auffällige Fehler wurden korrigiert.

Die englische, französische und russische Fassung wurde gemäß Antrag der Anklagebehörde vom 4. Juni 1946, angenommen vom Gericht am 27. Juni 1946, hinsichtlich ihrer Abweichungen von diesem deutschen Text berichtigt.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 26-27,29-30.
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