[145] Ehrschatz, mhd. êrschatz, Gebühr, die bei Veräusserung eines Gutes oder Grundstückes oder bei sonstiger Veränderung, sei es durch Kauf oder Todesfall des Besitzers, an den Zins- oder Lehnsherrn von dem Käufer oder Erben zu entrichten ist. Es ist nicht ausgemacht, ob das Wort zu mhd. êre oder zu her gehört.