Patronat über Kirchen

[759] Patronat über Kirchen. Schon[759] im römischen Reiche waren den Erbauern einer Kirche gewisse Rechte gesichert, Ehrenrechte, Erwähnung des Namens im Kirchengebete, Empfang mit Weihrauch beim Eintritt, besonders aber Einfluss auf die Anstellung des Geistlichen. Auf germanischem Boden bildete sich dieses Verhältnis dadurch weiter aus, dass überhaupt eine Kirche mit ihren Rechten, Gütern, Einkünften und ihrem Personal als ein Besitz galt. Karl der Grosse räumte daher ohne weiteres ein, dass der freie Mann, der eine Kirche baue, das Recht habe dieselbe zu vergeben und zu verkaufen, sobald nur die Erhaltung des Gebäudes und des Kultus darin gesichert bleibe. Auch an ein Kloster oder an einen bischöfllichen Sitz konnte eine Kirche inkorporiert werden, was wie bei andern Schenkungen von Grundbesitz unter symbolischen Formen geschah, gewöhnlich durch Einwicklung der Schenkungsurkunde in das Altartuch oder mittelst des Glockenseils. Dem Besitzer der Kirche stand in erster Linie das Recht zu, den Geistlichen anzustellen, eine Befugnis, die früh mit der bischöflichen Gewalt in Konflikt geriet und oft Streitigkeiten veranlasste; eine Auskunft war u.a. die, dass man den Patronen bloss die Präsentation geeigneter Subjekte zusprach, dem Bischof aber die eigentliche Erteilung des Amtes zugleich mit der Ordination. Das Recht des Patrons ging aber noch weiter, der Patron machte Anspruch auf das Einkommen der Kirche, manchmal verlangte er sogar von den auf dem Altar geopferten Gaben die Hälfte. Obgleich die Synoden sich gegen dieses Prinzip wehrten, blieb für den Patron das Recht auf denjenigen Teil des Kircheneinkommens bestehen, der nach der Bestreitung des geistlichen Dienstes übrig blieb. Infolge der stärkern Betonung des Kirchenrechtes im 11. und 12. Jahrhundert wurde parallel mit den Streitigkeiten um die Investitur der Bischöfe den Stiftern das Eigentumsrecht abgesprochen und dafür das Recht der Kirche in den Vordergrund gestellt; dem Grundherrn blieb nur einerseits das Recht des Schutzes und der Aufsicht über das Kirchengut, anderseits die Präsentation zu dem erledigten Amte.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 759-760.
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