[5] Abandon, Abandonnirung, die Abtretung eines versicherten Schiffes oder der Ladung an den Versicherer, wenn dieselben durch Strandung, Kaperei, überhaupt durch eine Gefahr, gegen welche die Versicherung genommen ward, für den Eigenthümer werthlos geworden sind; der Versicherer erlangt dadurch das Recht auf das, was noch geborgen werden kann.