[17] Abolition, landesherrliche Begnadigung eines Angeschuldigten noch vor dessen strafgerichtlicher Beurtheilung. Neuere Gesetzgebungen (z.B. Baiern, Kurhessen) schließen diese Einmischung in den ordentlichen Lauf der Strafgerechtigkeit aus; in den republikanischen Staaten ist sie gar nicht bekannt.