Abolition

[17] Abolition, landesherrliche Begnadigung eines Angeschuldigten noch vor dessen strafgerichtlicher Beurtheilung. Neuere Gesetzgebungen (z.B. Baiern, Kurhessen) schließen diese Einmischung in den ordentlichen Lauf der Strafgerechtigkeit aus; in den republikanischen Staaten ist sie gar nicht bekannt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 17.
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