Abolition

[46] Abolition (lat.), Niederschlagung der Strafverfolgung vor erlassenem Straferkenntnis und dadurch von der Begnadigung im engern Sinn als dem Erlaß der rechtskräftig erkannten Strafe unterschieden. Die A. ist entweder eine generelle (abolitio generalis, publica, Amnestie, Generalpardon), die einer ganzen Klasse von Verbrechern einer bestimmten Art, oder eine spezielle, die einem Einzelnen für einen bestimmten Fall erteilt wird. Privatansprüche aus dem Verbrechen werden durch die A. nicht aufgehoben. Die A. ist in manchen Verfassungsurkunden untersagt, in andern wesentlich beschränkt; in der Wissenschaft wird sie vielfach als unzweckmäßig angefochten (s. Begnadigung). Dem Kaiser als solchem steht kein Abolitionsrecht zu. Die reichsgerichtlichen Straffälle sind dem etwaigen Abolitionsrechte der Landesherren entzogen. Das Abolitionsrecht erlischt, sobald die Sache in der Revisionsinstanz beim Reichsgericht anhängig geworden ist. Die Reichsgesetzgebung hat den in den Einzelstaaten bisher geltenden Rechtszustand (nach der überwiegenden Ansicht) unberührt gelassen. Die Stellung, welche die einzelnen Bundesstaaten in der Frage der A. einnehmen, ist eine sehr verschiedene. Gänzlich ausgeschlossen ist sie in Bayern, Baden und Hamburg, vollständig zweifellos ist die Unzulässigkeit der A. aber nur in Bayern durch die Bestimmung in Titel VIII, § 4, der bayrischen Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818. Vgl. hierüber außer den Lehrbüchern zur Strafprozeßordnung auch Heimberger, Das landesherrliche Abolitionsrecht (Leipz. 1901). S. auch Amnestie.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 46.
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