Abschichtung
[20] Abschichtung hieß im ältern deutschen Recht die Absonderung des Vermögens der Söhne und Töchter von dem Gesammtvermögen, das der Vater verwaltete; die Abschichtung trat ein, wenn die Söhne einen selbstständigen Haushalt gründeten und die Töchter sich verheiratheten.