[611] Vermögen, der Inbegriff aller Güter, die jemands (Staat, Corporation, Private) Eigenthum sind; V. ssteuer, die von dem reinen V. eines Staatsbürgers erhobene Steuer; weil das V. nicht unbedingt und ohne inquisitorisches Verfahren auch nicht annähernd ausgemittelt werden kann, so erhebt man in der Regel nicht von dem V. an sich, sondern von einzelnen Theilen desselben (Grundbesitz, Einkommen etc.) eine Steuer.