[20]Abschreckung. Die nach Feuerbach also benannte Strafrechtstheorie, welche den Zweck der Abschreckung als Grund und Berechtigung der Strafe (d.h. der Strafandrohung im Gesetz und der Strafvollziehung) betrachtet.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 20.