Acte

[33] Acte, die schriftliche Verhandlung bei Gerichten und andern Behörden. 2. Staatsurkunde, jedoch nur in wenigen Fällen, z.B. Bundesacte, Wiener Schlußacte. 3. Im Französ. ist Acte Bescheinigung und Urkunde, sowohl von Privatpersonen als von Behörden, z.B. Gerichten, Notariaten ausgestellt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 33.
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