Habeas-Corpus-Acte

[195] Habeas-Corpus-Acte, von der lat. Eingangsformel: habeas corpus so genannt, in der engl. Gerichtssprache eigentlich ein Befehl, einen Gefangenen vor das zuständige Gericht zu stellen, kann von jedem Mitgliede der 3 obersten Gerichtshöfe ausgesprochen werden, weßhalb die H. ein Verhinderungsmittel aller willkürlichen Verhaftungen ist, zumal auf ihre Mißachtung die strengsten Strafen gesetzt sind, welche auch die königl. Gnade nicht aufzuheben vermag. In außerordentl. Fällen (zuletzt während der Unruhen 1817) kann die H. suspendirt werden, die Minister sind jedoch dem Parlamente für die vorgenommenen Verhaftungen verantwortlich, haben bisher aber noch immer eine Indemnitätsbill erhalten. Die H. wurde unter Karl II. 1679 gegeben.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 195.
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