[33] Acten heißen in Deutschland die Schriften, die über irgend eine Verhandlung, einen Prozeß u.s.w. abgefaßt werden; sie werden numerirt und geheftet. Manualakten sind die von den Advokaten der Partien über den betreffenden Gegenstand gesammelten Schriften, ihre Eingaben, die Erlasse der Gerichte u.s.w. Actenversendung fand ehedem statt, indem die Prozeßacten an eine Juristenfakultät verschickt wurden, damit diese einen Spruch fälle; seit 1835 durch Bundestagsbeschluß in Deutschland verboten.