Inrotulation der Acten

[419] Inrotulation der Acten, Actenschluß bei einem Proceßverfahren nach Beendigung der Verhandlung, indem ein Termin, Rotulationstermin, festgesetzt wird, bis zu welchem die Parteien noch etwaige Eingaben oder Einwendungen machen können; geschieht dies nicht, so wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Acten als stillschweigend zugestanden angenommen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 419.
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