[419] Inrotulation der Acten, Actenschluß bei einem Proceßverfahren nach Beendigung der Verhandlung, indem ein Termin, Rotulationstermin, festgesetzt wird, bis zu welchem die Parteien noch etwaige Eingaben oder Einwendungen machen können; geschieht dies nicht, so wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der Acten als stillschweigend zugestanden angenommen.