[140] Alternirende Fürstenhäuser waren zur Zeit der deutschen Reichsverfassung in Betreff der Abstimmung im Fürstenrathe Pommern, Mecklenburg, Württemberg, Hessen, Baden, Holstein. Nach der deutsch. Bundesverfassung wird auch jetzt der Gesandte der zusammengesetzten Curie alternirend von den Mitgliedern der Curien ernannt.
Herder-1854: Alternirende Function