Appellation

[223] Appellation ist die Erklärung an ein Gericht, daß man sich bei seinem Spruche nicht beruhige, sondern sich an ein höheres Gericht (Instanz) zur Entscheidung wenden wolle; in der Regel wird dadurch die Entscheidung des ersten Gerichtes ihrer Rechtskräftigkeit für einstweilen entbunden. Das frühere Mittelalter kannte keine A. und also auch keine Aʼs.-Gerichte; sie entstanden erst mit der zunehmenden Gewalt des Regenten gegenüber den größeren Vasallen; in Deutschland durch Max I., als Reichskammergericht, die meisten deutschen Landesherren erwarben sich aber das Privilegium, eigene Aʼs.-Gerichte aufzustellen. Seit 1815 haben die deutschen Bundesstaaten ihre eigenen Aʼs.-Gerichte, und die kleineren Staaten haben sich gruppenweise (Braunschweig, die 2 Lippe und Waldeck; die beiden Mecklenburg, die herzogl. sächs., anhalt., die fürstl. reuß. Staaten; die 4 freien Städte) zur Aufstellung gemeinschaftlicher Aʼs.-Gerichte vereinigt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 223.
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