Aufkündigung

[327] Aufkündigung ist die Erklärung, daß man ein Rechts- oder Geschäftsverhältniß nicht länger wolle fortdauern lassen. Sie muß in rechts- oder vertragsmäßiger Form und Zeit erfolgen, und der Aufkündigende hat für den Beweis zu sorgen, daß demgemäß geschehen sei.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 327.
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