Aufkündigung
[327] Aufkündigung ist die Erklärung, daß man ein Rechts- oder Geschäftsverhältniß nicht länger wolle fortdauern lassen. Sie muß in rechts- oder vertragsmäßiger Form und Zeit erfolgen, und der Aufkündigende hat für den Beweis zu sorgen, daß demgemäß geschehen sei.