Aufkündigung

[932] Aufkündigung, die Erklärung, daß man ein Rechts- od. Geschäftsverhältniß, z.B. einen Miethcontract u. dgl., nicht weiter wolle fortdauern lassen. Sie muß zu rechter, gesetz- od. vertragsmäßiger, mit dem Geschäft im Verhältniß stehender Zeit geschehen; auch hat der Aufkündigende für den Beweis, daß die A. geschehen sei, zu sorgen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 932.
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