Autonomie

[353] Autonomie, in größerem oder kleinerem Umfang, im öffentlichen wie im Privatrecht die Befugniß, sich selber das Recht, das Gesetz zu geben. So besitzt in einer Republik das Volk A. für die Staatsgesetzgebung; manche Städte für ihre Verfassungen; in vielen europ. Ländern gewisse Familien, Corporationen und Stände für Familienrecht, Erbfolge, Gericht. A. ist ein Fundamentalrecht der Kirche. – Bei Kant bezeichnet A. die Vernunftgesetzgebung des einzelnen Menschen, gegenüber den Antrieben von Reizen und Leidenschaften.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 353.
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