[353] Autonomie, in größerem oder kleinerem Umfang, im öffentlichen wie im Privatrecht die Befugniß, sich selber das Recht, das Gesetz zu geben. So besitzt in einer Republik das Volk A. für die Staatsgesetzgebung; manche Städte für ihre Verfassungen; in vielen europ. Ländern gewisse Familien, Corporationen und Stände für Familienrecht, Erbfolge, Gericht. A. ist ein Fundamentalrecht der Kirche. Bei Kant bezeichnet A. die Vernunftgesetzgebung des einzelnen Menschen, gegenüber den Antrieben von Reizen und Leidenschaften.