[216] Corporation. Verbindung physischer Personen zu einer einzigen juristischen Person; das Vermögen gehört ausschließlich ihr; sie allein wird Gläubiger und Schuldner, nicht die Mitglieder (Gemeinden, Gilden, Zünfte, Klöster, Universitäten, mancherlei Privatvereine). Sie hat gewöhnlich ihre besondere Verfassung u. Vorsteherschaft; sie hört auf durch Aussterben, durch Aufhebung von Seite des Staates oder der Kirche, durch Mehrheitsbeschluß der Versammlung.