[462]Beichtsiegel, die Verpflichtung des Beichtvatersohne Erlaubniß des Beichtkindes nichts von dem zu offenbaren, was ihm in dem Beichtstuhle zur Erlangung der Absolution gesagt worden ist; diese Verpflichtung erleidet keine Ausnahme.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 462.