Beichtsiegel

[571] Beichtsiegel (Beichtgeheimnis, Sigillum confessionis). Das Kanonische Recht (s. d.) verbietet den Geistlichen bei Freiheitsstrafen und bei Strafe der Absetzung von dem, was sie in der Beichte erfahren haben, irgend etwas laut werden zu lassen. Auch sind nach der Deutschen Strafprozeßordnung (§ 52, 1) und der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 383, 4) Geistliche hinsichtlich dessen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dagegen wird durch § 139 des Deutschen Strafgesetzbuches für den Fall, daß ein Hochverrat, Landesverrat, Münzverbrechen, Mord, Raub, Menschenraub, ein gemeingefährliches Verbrechen oder der strafbare Versuch eines der bezeichneten Verbrechen begangen ward, mit Gefängnisstrafe ein jeder, also auch ein Beichtvater, bedroht, der von dem Vorhaben dieses Verbrechens zu einer Zeit, wo die Verhütung noch möglich war, glaubhafte Kenntnis erhielt und es unterließ, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 571.
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