[512] Besitz. Das natürliche körperliche Innehaben einer Sache wird, wenn damit der Wille verbunden ist, als Recht zu besitzen, juristischer B. An unkörperlichen Sachen, z.B. B. eines Wegrechtes d.h. Ausübung desselben, heißt der B. quasi possessio. Für den Schutz des B.es, um Störungen abzuwehren, oder um verlorenen B. wieder zu erlangen, gibt es besondere Rechtsmittel, die sogenannten Besitzesinterdicte oder der summarische Besitzesprozeß. Die Hauptwirkung des B.es jedoch, wenn damit noch andere Bedingungen zusammentreffen, ist die Ersitzung (Usucapio) von Eigenthum und Servituten, je nach den Gegenständen und Verhältnissen in verschiedenen Zeiträumen, in 1, 3, 10, 30 Jahren u. auch seit unvordenklicher Zeit.