[724] Burgfriede, der ganz besondere Gesetzesschutz, unter welchem die landesherrlichen Schlösser stehen als befriedete Sachen (res sanctae), gleichwie Kirchen, Grabstätten, Staatsgebäude u.s.w., analog dem Hausfrieden, gegen dessen Störung der Hausherr mittelst des Hausrechts sich zu schützen berechtigt ist.