[239] Hausfriede, das Recht eines jeden, in seiner Wohnung ungestört zu bleiben u. sich gegen Unbild (H.nsbruch) durch Selbsthilfe zu schützen (Hausrecht); die Ausdehnung des Hausrechts und besonders das Maß der Selbsthilfe gegen den Brecher des H.ns ist nach den Gesetzgebungen verschieden.