[49]Ceremoniarius, derjenige Geistliche, welcher bei feierlichen Hochämtern, Vespern, Weihen, Segnungen etc. besonders bei bischöfl. Functionen für die ordnungsmäßige Vornahme des Actes sorgt.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 49.