Civilehe

[131] Civilehe, bürgerliche Ehe, ist der eheliche Stand als reinbürgerliches Rechtsverhältniß behandelt, ohne Rücksicht auf dessen religiöse Begründung; der Staat anerkennt in diesem Falle [131] die Giltigkeit einer Ehe, welche nach den Forderungen des bürgerlichen Gesetzes ohne kirchliche Einsegnung eingegangen worden ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 131-132.
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