[131] Civilehe, bürgerliche Ehe, ist der eheliche Stand als reinbürgerliches Rechtsverhältniß behandelt, ohne Rücksicht auf dessen religiöse Begründung; der Staat anerkennt in diesem Falle [131] die Giltigkeit einer Ehe, welche nach den Forderungen des bürgerlichen Gesetzes ohne kirchliche Einsegnung eingegangen worden ist.