[156]Coëßgüter, Lehengüter in einigen Gegenden, wo nach dem Tode des Inhabers dem Herren gewisse Stücke aus dem Nachlasse verabreicht werden müssen, bevor der Nachfolger das Gut antritt; Coëßmann, ein solcher Bauer.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 156.