[242]Coëßgüter, in einigen Gegenden am Rhein eine Art Behandigungsgüter, bei deren Übernahme nach dem Tode des Zinsmannes (Coëßmann) der Erbnehmer dem Gutsherrn gewisse Stücke aus dem Nachlasse des Ersteren abliefern mußte.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 242.