Coëßgüter

[242] Coëßgüter, in einigen Gegenden am Rhein eine Art Behandigungsgüter, bei deren Übernahme nach dem Tode des Zinsmannes (Coëßmann) der Erbnehmer dem Gutsherrn gewisse Stücke aus dem Nachlasse des Ersteren abliefern mußte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 242.
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