Colonat

[165] Colonat, Hörigkeit. Der Colone benutzt auf Grundlage eines Leihebriefes die vom Grundherrn ihm verliehenen Grundstücke meist mit Erblichkeit und entrichtet dagegen den Grund-Erb-Meierzins; er kann sein Nutzungsrecht an Andere überlassen, aber das Grundstück nicht derelinguiren. Dieses Institut war nicht unter allen Voraussetzungen unnatürlich, aber doch für Individuen, deren Anlagen zu höherer Berufsbildung und zu einer über das Bauerngut hinausreichenden Wirksamkeit berechtigten, ein Zwang; hat in allen entwickelteren Staaten aufgehört.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 165.
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