[217]Corrëi, aus Einer Obligation (Correalobligation) solidarisch Mitberechtigte oder Mitverpflichtete. Jeder C. gläubiger kann die Obligation aufheben, modificiren und dabei handeln in solidum, wie wenn er der einzige wäre; ebenso der C.schuldner.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 217.