[370] Obligation, Verbindlichkeit zwischen Personen auf ein Leisten, Geben u.s.w. Sie entsteht durch Vertrag, Delict, thatsächliche Verhältnisse u. Gesetze; begründet in der Regel Klagbarkeit (actiones in personam, obligatio civilis), bisweilen nur natürliche Verbindlichkeiten (s. Natural-O.). Auf Seiten des Berechtigten (creditor) und Verpflichteten (debitor) können eine od. mehre Personen betheiligt sein u. zwar die letztern zu bestimmten Antheilen (pro parte, rata, Theilschulden) oder fürs Ganze (in solidum correi, Gesammtforderungen od. Schulden). Das Recht des Creditors kann durch Cession übertragen werden (früher nur die actio), die Verpflichtung des Debitoren nur mit Einwilligung von jenem [370] (Delegation). O. heißt auch die für die Verbindlichkeit ausgestellte Urkunde, die bisweilen, wie namentlich die Papiere auf den Inhaber, im Verkehre wie eine Waare sich bewegen, ohne Rücksicht auf die persönliche Folge der Gläubiger. O. srecht, Lehre von den O.en im allgemeinen und einzelnen; vorzüglich ausgebildet im röm. Rechte. Obligatorisch, verpflichtend, verbindend.