[232]Creditiv, Beglaubigungsschreiben, welches ein Gesandter von seiner Regierung an seinen Bestimmungsort mitbringt; mit der Uebergabe des C. beginnt die officielle Wirksamkeit des Gesandten.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 232.