Damnum

[274] Damnum, vermögensrechtlicher Schaden. D. fatale, durch Zufall; D. injuria datum, durch eine unerlaubte Handlung entstanden, die zum Ersatze verpflichtet. D. factum, eingetretener, D. infectum, drohend bevorstehender Schaden, gegen den Sicherheit (cautio damni infecti) verlangt werden kann. D. emergens, positiver, D. privativum oder lucrum cessans, negativer Schaden durch Zerstörung eines sicher erwarteten Vortheils.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 274.
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