[326] Denunciatio, lat., Denunciation, 1. strafrechtliche Anzeige eines Verbrechens, wozu jeder berechtigt ist, einzelne durch Amt oder Stellung sogar verpflichtet sind. 2. Civilrechtliche Streitverkündung, wodurch eine Partei (Denunciant) einem Dritten (Denunciat) vom Processe zu dem Zwecke Nachricht gibt, damit er ihr beistehe und mit dem Bedeuten, daß sie für den Proceßverlust auf ihn zurückgreifen werde. Der Denunciat kann beistehen oder nicht. Unterläßt aber die Partei die D., so wird der Dritte dadurch in den Fällen von der Regreßgewährschaft befreit, wo sein Beistand den Proceßentscheid hätte ändern können.
Herder-1854: Denunciatio evangelica