[660] Falllehen oder Schupflehen, Todbestände in Schwaben, Leibgedinge od. Leibrechtsgüter in Bayern u. Oesterreich sind auf Lebenszeit dem Bauer geliehene Güter; zuweilen auf zweifachen Leib z.B. auf das Leben des Bauern und seiner Ehefrau, so daß erst nach beider Tod das Gut dem Herrn heimfällt. Die Heimfälligkeit solcher Güter ist mit der Zeit zu bloßer Form geworden, mit welcher nur eine Abgabe an den Herrn verbunden war für die neue Verleihung an die Erben, so daß thatsächlich diese Güter mehr und mehr die Natur von Erblehen annahmen und dann auch wie diese zu Eigenthum der Bauern wurden.