Leibgeding

[733] Leibgeding, 1) soviel wie Leibrente, jährliche Einkünfte auf Lebenszeit; 2) was ein Ehegatte dem überlebenden, namentlich der Mann der Frau, zur Nutznießung bestimmt auf lebenslang oder bis zur Wiederverheirathung (dos, vidualitium, douaire, Leibzucht, Witthum, dotalitium), bestehe das L. im Wohnungsrecht oder Nutznießung von Grundstücken od. Zinsgenuß von Kapitalien oder in Alimenten oder in Leibrenten; 3) vorbehaltene Rechte des Bauern, der sein Gut schon zu Lebzeiten in der Regel an seine Kinder abtritt; 4) auf Lebenszeit des Bauern geliehene Güter (Leibrecht, Schupf- und Falllehen).

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 733.
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