[661]Fallrecht (Rückfall, jus recadentiae), Sonderung der Erbgüter nach ihrer Abstammung von der väterl. od. mütterl. Linie, so daß dieselben an die Verwandten jener Linien wieder zurückfallen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 661.