Fallrecht

[93] Fallrecht, 1) (Mortuarium), so v.w. Baulebung; 2) das früher bes. in Schwaben u. Franken,[93] doch auch in nördlicheren Gegenden, wie Friesland, den Ostseeprovinzen etc., bald statutarisch, bald particularrechtlich zu findende Recht, wonach der Nachlaß eines ohne Descendenten Verstorbenen in der Weise getheilt wird, daß diejenigen Vermögenstheile, welche von väterlicher Seite stammten, auf die väterlichen, die von mütterlicher Seite stammenden aber auf die mütterlichen Verwandten vererbt wurden (Jus revolutionis s. recadentiae).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 93-94.
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