Gültrecht

[180] Gültrecht. In der ältern Zeit errichtete der Eigenthümer des belasteten Grundstückes durch gerichtl. Auflassung, jetzt durch Fertigung im Grundbuch zu Gunsten des Gültgläubigers einen Gültbrief (Ewiggeldbrief), wodurch das Grundstück zum Schuldner einer ewigen Rente wird, die vom Gültherrn niemals, wohl aber vom Gültpflichtigen abgekündet werden kann. Um des letztern Umstandes willen ist die Gült für den Bauer vortheilhafter als Pfandschulden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 180.
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