Güterbeschlag

[183] Güterbeschlag, im Strafprozeß die gerichtl. Aufzeichnung des Vermögens des Flüchtigen und Entziehung seines Verfügungsrechtes, um ihn zur Rückkehr zu nöthigen, nebenher auch zur Sicherung des Kostenersatzes, der Privatgenugthuung und der Strafvollziehung.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 183.
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