[183] Güterbeschlag, im Strafprozeß die gerichtl. Aufzeichnung des Vermögens des Flüchtigen und Entziehung seines Verfügungsrechtes, um ihn zur Rückkehr zu nöthigen, nebenher auch zur Sicherung des Kostenersatzes, der Privatgenugthuung und der Strafvollziehung.